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Referentenentwurf einer Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

2. Dezember 2015

Die deutschen Architekten und Ingenieure, vertreten durch AHO, BAK, BDA, BDB, BDIA, BDLA, BIngK, DAI, IfR, SRL, VFA und wettbewerbsinitiative e. V. begrüßen wesentliche Elemente des vorgelegten Entwurfs einer neuen Vergabeverordnung (VgV).

Hierzu gehört insbesondere die Implementierung eines gesonderten Abschnitts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Auch wenn aufgrund der politischen Vorgaben auf eine eigenständige Vergabeordnung verzichtet werden musste, die aus unserer Sicht zu mehr Transparenz und Eindeutigkeit beigetragen hätte, so anerkennen wir die Bestrebungen des Verordnungsgebers, den Belangen der besonderen Leistungen der Architekten und Ingenieure gerecht zu werden. Dazu gehört vor allem, die Planungswettbewerbe im Allgemeinen und bei Architekten- und Ingenieurleistungen im Besonderen zu stärken. Hier ist jedoch eine noch deutlichere Verankerung erforderlich. Zusammen mit einer angemessenen Anwendung von Auswahl-, Eignungs- und Zuschlagskriterien bieten Planungswettbewerbe nicht nur die Gewähr für qualitativ hochwertige Planungsleistungen, für Innovation und – ganz im Sinne des Vergaberechts – für den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot; sie bieten kleinen und „jungen“ Büros auch die größtmögliche Chance, bei Vergaben berücksichtigt zu werden. Diese positiven Ansätze dürfen nicht durch Regelungen konterkariert werden, die zu einer überdurchschnittlich hohen Belastung gerade dieser Büros oder gar zu deren Ausschluss führen. Ebenso steht der zum Teil neue Ansatz zur Berechnung des Auftragswertes einer kleinteiligen und mittelstandfördernden Vergabe entgegen.

In unseren nachfolgenden Anmerkungen (PDF zum Download) folgen wir der Systematik des Entwurfs der VgV und beschränken uns auf diejenigen Vorschriften, zu denen wir Änderungsvorschläge unterbreiten möchten. Zur besseren Übersicht haben wir konkrete Formulierungsvorschläge auch noch in eine gesonderte Synopse eingearbeitet, die dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt ist.

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