Die Vertrauensanwälte des BDA äußern sich zu aktuellen Rechtsfragen. Hier finden Sie eine Sammlung von aktuellen Aufsätzen, viele davon aus der Rubrik „architekten + richter“ unserer Zeitschrift der architekt.
Vergabeverfahren: Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Einreichung von Lösungsvorschlägen für Planungsaufgaben; Anwendbarkeit der HOAI
Nachstehend der Beschluss der Vergabekammer Südbayern (vom Juni 2017) über die Vorlage von Planungen/Ideenskizzen zur Verhandlung bei einem VgV-Verfahren. Demzufolge müssen Lösungsvorschläge wenn Sie eine Teilleistung einer Leistungsphase nach HOAI darstellen auch entsprechend vergütet werden.
Beschluss vom 29.06.2017 (PDF)
Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick
Karsten Meurer
Durch die Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 31. 03. 2017, welche zum 01. 01. 2018 in Kraft tritt, werden verschiedenen Kapitel des Werkvertrages neu gefasst. Es wurde ein allgemeines Werkvertragsrecht eingeführt und darüber hinaus spezielle Vorschriften für den Bauvertrag geschaffen, dessen Neuregelungen vorliegend besprochen werden sollen.
… und raus bist du! Das Wettbewerbsregister: Wie öffentliche Auftraggeber zukünftig Fehlverhalten ihrer Bieter abstrafen werden
Evelyn Paetsch
Unternehmen müssen sich gesetzestreu und zuverlässig verhalten. Wenn Sie das nicht tun, müssen sie befürchten, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden. Das neue Vergaberecht erlaubt dies durch gesetzlich geregelte Ausschlussgründe. Aber wenn der Auftraggeber vom Fehlverhalten nichts weiß, gibt’s auch keinen Ausschluss. Nun soll ein bundesweites elektronisches „Wettbewerbsregister“ eingeführt werden, in dem solche Rechtsverstöße eingetragen werden. Erfasst werden Einzelpersonen und Unternehmen. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Es steht nur den Auftraggebern zur Verfügung. Wer dort drin steht, ist u.U. ganz schnell raus aus dem Vergabeverfahren, bevor es überhaupt richtig angefangen hat.
Erstmals eigene Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag
Carl-Stephan Schweer
Es ist so weit: Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird es erstmals eigene Vorschriften für Architekten- und Ingenieurverträge geben. Es handelt sich nicht um eine umfassende Regelung des Architektenvertrags, sondern lediglich um fünf Vorschriften, die in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt werden sollen. Dennoch: Für die praktische Tätigkeit und das Vertragswesen sind sie von großer Bedeutung…
Architektenvertrag: Das Blatt wendet sich
Johannes Jochem
Recht findet ständig baubegleitend statt – und nicht nachträglich im Gerichtssaal. Ebenso findet die Festlegung eines großen Teils des Inhalts des Architektenvertrages nicht nur bei Vertragsunterzeichnung statt, sondern erst im Anschluss. In keiner anderen Berufsgruppe trifft dies so sehr zu, da der Architektenvertrag ein Entwicklungsvertrag oder besser, ein Konkretisierungsvertrag ist.
40 Jahre HOAI
Eberhard Groscurth
Seit 40 Jahren pilgern Planer und ihre Auftraggeber durch die Wüste der Gebührenordnung HOAI, deren erste Fassung vom 17. September 1976 am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist. Angekommen im gelobten Land, da Milch und Honig fließt, glaubt sich keiner.
HOAI 2013 – europarechtskonform?
Karsten Meurer
Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung wegen einer nicht vollständigen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/ 123/ EG eingeleitet. Bereits im Jahre 2003 hatte der damalige Wirtschaftsminister Clement die HOAI in Frage gestellt und vorgeschlagen, diese im Wege der Entbürokratisierung zu streichen.
Honorarfalle HOAI
Erik Budiner
In Zeiten einer immer schlechter werdender Zahlungsmoral der Auftraggeberseite wird für die Architekten die Sicherung von Honoraransprüchen immer wichtiger. Diese Sicherung beginnt aber nicht erst mit Überreichung einer Schlussrechnung sondern bereits mit Übergabe eines ersten Angebots, spätestens aber mit dem (hoffentlich schriftlichen) Abschluss des Architektenvertrages.
Was schützt der baurechtliche Bestandsschutz?
Franz-Peter Gallois
Aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Grundgesetz hat die Rechtsprechung den baurechtlichen Bestandsschutz entwickelt. Was sind die Voraussetzungen und Grenzen dieses Rechts des Bauherrn und Eigentümers?
Energieeinsparung kontra Denkmalschutz
Karsten Meurer
Die Sanierung denkmalgeschützter Immobilien bietet neben den baulichen Besonderheiten auch attraktive steuerliche Vorteile. Kapitalanleger, aber auch Eigennutzer erhalten erhebliche Steuererstattungen. Es ist möglich, eine Denkmalsanierung nach Ablauf der Steuervorteile in zehn beziehungsweise zwölf Jahren bis zur Hälfte zu entschulden.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch – das unbekannte Wesen
Franz-Peter Gallois
Im Baualltag oft unvermeidlich: Durch den Abriss eines Gebäudes, den Aushub der Baugrube, falsche Unterfangung eines Nachbargebäudes, Grundwasserhaltung oder Erschütterungen werden bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beschädigt. Darauf folgen selbständige Beweisverfahren, Klagen, das Einschalten der Baubehörden oder gar Strafanzeigen. Legionen von Anwälten und Gutachtern werden eingeschaltet.
Die Gesamtschuld am Bau bekommt Risse
Karl-Friedrich Scholtissek
Architekten und bauausführende Unternehmer haften in aller Regel gegenüber dem Bauherrn gesamtschuldnerisch. In diese Bauherrenkomfortzone werden künftig Hinternisse eingewoben – der Beginn einer Haftungsentschärfung für Architekten.
Ein gutgemeintes, aber konfliktträchtiges Bauherrenrecht
Karl-Friedrich Scholtissek
Der Bauherr erhält von 2018 an ausdrücklich ein Anordnungsrecht für Änderungen des Architekten- und Ingenieurvertrages. Das wird Streit geben.
Kein „Honorar light” aus Akquisevereinbarung
Thomas Pfeiffer
Eine entgeltliche „Akquisevereinbarung” unterhalb der Sätze der HOAI hat der BGH jetzt für nichtig erklärt. Akquiseleistungen kann es also nur ohne Vertrag geben. In der Akquisephase befindet sich der Architekt nur dann, wenn er noch völlig frei darin sein soll ob, wann und wieviel er leistet.
Stufenweise Beauftragung = Stufenweise Haftung und Verjährung
Andreas Koenen, Essen
Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 16. März 2016, 4 U 19/15, festgestellt, dass der Architekt bei stufenweiser Beauftragung nur die bereits beauftragten Leistungen als eigenständigen Werkerfolg schuldet. Dies hat zur Folge, dass sich die Frage der Mangelhaftigkeit und damit auch der Beginn und das Ende von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen selbständig auf dieses Planungsstadium bezieht…
Der Splitter im Anspruch des Architekten
Christian Reuter
Am 24.06.2004 entschied der Bundesgerichtshof „Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft.“ Der BGH initiierte mit diesem Urteil aber ein Procedere, das Honorarprozesse für Planer erheblich unkalkulierbarer und teurer macht.
Fachliche Qualität bei eingeschränkter Praxistauglichkeit
Peter Schulze
Seit letztem Jahr liegt das von Dittmar Wingsch begründete Werk „Leistungsbeschreibungen und Leistungsbewertungen zur HOAI“ in der überarbeiteten und unter der Berücksichtigung der HOAI 2013 gefertigten dritten Auflage vor. Das Werk befasst sich im Schwerpunkt mit der Darstellung und Bewertung von Teilleistungen für die Vertragsgestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen nach der HOAI.
Im Fokus: Honoraransprüche und Nachforderungen
Thomas Pfeiffer
Manchmal gehen Honoraransprüche einfach im Alltagsgeschäft unter. Ein Teil der Leistungen ist erbracht, und dann stockt das Bauvorhaben schon in der Planungsphase. Jetzt abrechnen? Der Bauherr soll doch nicht mit einer Rechnung „abgeschreckt“ werden, bevor es „richtig losgeht”. Dann geht es aber gar nicht mehr los. Jahre später erinnert sich der Architekt an das Vorhaben – und an das offene Honorar. „Kannste vergessen“ heißt es dann oft im Kollegenkreis. Aber stimmt das?
Im Fokus: Die Abnahme
Friedrich-Karl Scholtissek
Seit Jahren können Architektinnen und Architekten noch immer bei Gesprächen mit Juristen überrascht werden, wenn ihnen deutlich gemacht wird, dass insbesondere auch die eigenen Architektenleistungen nicht nur abnahmefähig, sondern auch zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber dem Bauherrn abnahmepflichtig sind, wenn die Leistungen ohne wesentliche Mängel erbracht worden sind.
Die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten
Dieter Stassen
Grundsätzlich haftet im deutschen Recht jeder nur für den Schaden, den er selbst verursacht hat. Haben mehrere an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt, so haftet jeder von ihnen nur in der Höhe seines eigenen Verursachungsbeitrags. Haften die Schädiger jedoch als Gesamtschuldner, so kann der Gläubiger nach seiner freien Wahl von jedem Gesamtschuldner den Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen. Der in Anspruch Genommene kann sich nicht wehren: Er muss alles bezahlen.